Satzung
des Turn- und Sportvereins 1863 Krumbach e. V.
in der Fassung vom 2. Dezember 2001 und der Änderungsfassung vom 9. Mai 2003, sowie der Ergänzungsfassung vom 05. Dezember 2010
- Name und Sitz
Der „Turn- und Sportverein 1863 Krumbach e.V.“ hat seinen Sitz in Krumbach (Schwaben).
- Aufgabe und Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert die Volksgesundheit: durch Pflege sämtlicher vom Bayerischen Landessportverband betreuten Sportarten, soweit sich hierfür eine ausreichende Zahl von aktiven Mitgliedern zusammenfindet.
- Er ist unpolitisch und überkonfessionell und bejaht die demokratischen Grundsätze unseres Staates.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der entsprechenden Fachverbände.
- Er erstrebt keine materiellen Gewinne. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Zum Aufgabengebiet des Vereins gehören insbesondere:
-
- Regelmäßige Übungsstunden im Breiten- und Leistungsport,
- Durchführung von Sportveranstaltungen und Wanderungen,
- Abhaltung von Versammlungen und Lehrgängen, Vorträgen und sonstigen überfachlichen Veranstaltungen,
- Anlage und Erhaltung von Sportstätten,
- Anschaffung von Geräten, Beschaffung von Fachliteratur
- Ausbildung und Anstellung von Übungsleitern,
- Jugendpflege mit Bildung von Jugend- und Kindergruppen in den Abteilungen.
- Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus Mitgliedern, Jugendlichen und Kindern. Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt.
- Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden, sofern sie die Vereinssatzung und die Statuten und Beschlüsse der übergeordneten Verbände anerkennt.
- Die Anmeldung muss schriftlich beim Vorstand oder der Geschäftsstelle über eine Abteilung erfolgen. Fördernde Mitglieder reichen die Anmeldung direkt ein. Als Nachweis der Mitgliedschaft gilt die letzte Beitragsquittung.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich bei der Geschäftsstelie zu erklären.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten und grobem Vergehen gegen die Satzung kann der Ausschluss durch den Vorstand erfolgen. Dagegen ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Einspruch an den Vereinsrat möglich.
- Beim Ausscheiden erhalten Mitglieder keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
- Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
- Rege Teilnahme am Vereinsleben und Beachtung der Vereins- und Verbandssatzung
- Meldung aller den Verein schädigenden Bestrebungen innerhalb und außerhalb des Vereins an den Vorstand
- Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Im Fall der Bedürftigkeit und Würdigkeit kann der Vereinsrat den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
- Jedes Mitglied, das eine Sportart betreiben will, die in einer der bereits bestehenden oder noch zu gründenden Abteliungen gepflegt wird, muss sich der betreffenden Abteilung anschließen.
- Rechte der Mitglieder
- Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. Sie bestehen in dem Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins, der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieser Satzung und des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Die vorhanden Abteilungen haben das Recht, die Turnhalle, den Waldsportplatz und das Vereinsheim in der bisherigen Weise weiterzubenützen, sofern das Bedürfnis vorhanden ist. SoLlte eine dieser Abteilungen vorübergehend nicht mehr bestehen, so entsteht dieses Recht mit der Neubildung erneut. Dies gilt sinngemäß auch fur neue Abteilungen.
- Benützung von Vereinseinrichtungen durch Einzelne, also Sonderstellung Einzelner innerhalb des Vereins, ist nicht gestattet.
- Beiträge
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge und einer Aufnahmegebühr wird von der Mitgiiederversammlung festgesetzt.
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Verwaltung
Für die Erledigung der Vereinsangelegenheiten (Gesamtverein) sind folgende Organe zuständig:
- Vorstand
- Hauptausschuss
- Vereinsrat
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters inne hat.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Versitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falie der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vereinsrat kann aber bei Bedarf eine jährliche Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsvergütung zum gültigen Hochstsatz im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.
- Hauptausschuss
- Der Hauptausschuss unterstützt den Vorstand. Für die Einberufung und Leitung seiner Sitzungen ist der Vorstand zuständig.
- Dem Hauptausschuss gehören an:
- die Vorsitzenden des Vereins,
- der Vereinsschriftführer für Versammlungen und Sitzungen,
- der Bereichsleiter für den Sportbetrieb,
- ein vom Vereinsrat aus seinen Reihen zu berufender Beisitzer
- Der Hauptausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Vereinsrat
- Der Vereinsrat berät und unterstützt den Vorstand und regelt den Turn- und Sportbetrieb. Er entscheidet über Grundstücksgeschäfte, Grundstücksbelastungen und Kreditaufnahmen. Ihm obliegt die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Er kann gegen in Abteilungen gewählte Amtsträger Einwendungen erheben.
- Für die Einberufung und Leitung der Sitzungen ist der Vorstand zuständig.
- Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Mitglieder des Vereinsrates auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei früherem Ausscheiden von Vereinsratsmitgliedern oder in sonstigen dringenden Fällen kann der Vereinsrat eine Ersatzperson mit der Erledigung der Aufgaben beauftragen.
- Dem Vereinsrat gehören an:
-
- die Mitglieder des Hauptausschusses,
- die Ehrenvorsitzenden,
- die Abteilungsleiter,
- der Platzwart für Liegenschaften,
- der Hauptgerätewart für Einrichtungsgegenstände und Geräte des Gesamtvereins,
- der Veranstaltungswart für gesellige Veranstaltungen,
- die Beisitzerin der Frauen,
- der/die Beisitzer/in für Jugendliche,
- der/die Beisitzer/in für Kinder.
- Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder des Vereinsrates mit Ausnahme der Abteilungsleiter,
- Wahl von 2 Kassenprüfern,
- Überprüfung des Vereinsrates,
- Neubildung und Auflösung von Abteilungen,
- Satzungsänderungen,
- sonstige Angelegenheiten, die der Versammlung vorgelegt werden.
- In der jährlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) legen Vorstand und Vereinsrat Rechenschaft über das abgelaufene Jahr ab. Ferner werden fällige Wahlen durchgeführt.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
- Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen liegen in den Händen des Vorstandes. Die Versammlungen müssen mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagesordnung im Vereinskasten oder in den Mittelschwäbischen Nachrichten bekannt gemacht werden.
- Geschäftsstelle
Zur Erledigung des Schriftverkehrs, von Kassengeschäften, von Mitglieder- und sonstigen Angelegenheiten kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Näheres regelt der Vereinsrat.
- Kassenwesen
- Der Verein hat eine Hauptkasse und, soweit notwendig, vom Vereinsrat genehmigte Abteilungskassen. Über Einnahmen und Ausgaben der Kassen sind jährliche Haushaltspläne aufzustellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
- Zahlungen sollen möglichst bargeldlos geleistet werden. Das Bargeld in den Kassen darf die vom Vereinsrat festgesetzten Höchstbeträge nicht übersteigen.
- Die Kassen werden jahrlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, dass die Vorschriften dieser Satzung über das Kassenwesen eingehalten werden. Die Kassenbestände sind nachzuweisen. Über die Kassenprüfungen sind Niederschriften zu fertigen.
- Abteilungen des Vereins
- Die für jede Sportart gebildeten Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Vereinssatzung selbst. Sie sind an Beschlüsse und Anordnungen übergeordneter Vereinsorgane gebunden.
- Abteilungseigentum ist Vereinseigentum.
- Den Abteilungen stehen Abteilungsleiter vor. Soweit erforderlich, werden weitere Abteilungsträger (Stellvertreter des Abteilungsleiters, Schriftführer, Kassierer, Übungsleiter usw.) bestellt, die mit dem Abteilungsleiter zusammen den Abteilungsausschuss bilden. Sie werden jährlich in den Abteilungsversammlungen gewählt.
- Für die Geschäftsführung, Kassenführung, Einberufung und Leitung von Sitzungen und Versammlungen gelten die Vorschriften der Satzung über den Vorstand, Vereinsrat, die Mitgliederversammlung, das Kassenwesen und die Beschlussfassung entsprechend.
- Es können jederzeit neue Sportarten betrieben und neue Abteilungen gegründet werden.
- Beschlussfassung und Stimmrecht
- Versammlungen und Sitzungen müssen eine Tagesordnung haben. Sie soll mit der Einladung mitgeteilt werden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Beschlüsse und Wahlen sind gültig, wenn sie in ordnungsgemaß einberufenen Versammlungen und Sitzungen mit einfacher Mehrheit erfolgen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
- Hauptausschuss und Vereinsrat sind beschlussfahig, wenn mehr als die Halfte der Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist hier unzulässig. Beschlüsse sind gultig, wenn sie mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Wird nur eine geringe Mehrheit erreicht, so muss die Angelegenheit der nächst höheren Verwaltungsinstanz vorgelegt werden.
- Ehrungen
- Der Vereinsrat kann verdienten Mitgliedern und in besonderen Ausnahmefälle auch Nichtmitgliedern die silberne oder goldene Ehrennadel verleihen.
- Mitglieder, die sich um den Verein langjährige Verdienste erworben und das 50. Lebensjahr vollendet haben, können vom Vereinsrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ein Mitglied, das die Voraussetzungen zum Ehrenmitglied erfüllt und mindestens fünf Jahre erster Vorsitzender des Vereins war, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden. Ehrenvorstände haben Sitz und Stimme im Vereinsrat.
- Satzungsänderung
- Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
- Die Bestimmungen der zu Nr. 2 Abs.1 und 2, Nr 4, 5, 14 Abs. 5, 17 Abs. 2 und 18 Abs.1 können durch keine zukünftige Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Die §§ 32 und 33 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden unter Anwendung des § 40 BGB ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
- Spaltung und Auflösung
- Die Spaltung oder Teilung des Vereins ist ausgeschlossen. Sollte sich trotzdem ein Teil der Mitglieder abtrennen, so würde das Recht auf Benutzung der Vereinsanlagen erlöschen. Mitgliedsausweise und Vereinseigentum ist zurückzugeben.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 90% der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben und Ziele fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Krumbach mit der Auflage, dieses einem sich etwa neu bildenden Verein mit gleichen Zielen zu übereignen und damit unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Bewilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.